Mitglieder- und Spielerverwaltungsordnung
MITGLIEDER- UND SPIELERORDNUNG
DES BAYERISCHEN SCHACHBUNDES e.V.
ÜBERSICHT
§ 1 Spielerverwaltung
§ 2 Begriffe
§ 3 Spielererfassung
§ 4 Änderung bestehender Daten
§ 5 Streichung aus der Spielerliste
§ 6 Meldungen von Amts wegen
§ 7 Einsprüche
§ 8 Datenaustausch
§ 1 (Spielerverwaltung)
(1) Der Bayerische Schachbund e.V. (im Folgenden „Bund“ genannt) führt eine Liste der Spieler,
die Mitglied eines ihm angehörenden Vereins sind. Diese Liste wird im Folgenden „Spielerliste“
genannt und elektronisch geführt.
(2) Die Führung der Spielerliste obliegt dem Referenten für Mitgliederverwaltung (im Folgenden
„BSB-Referent“) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(3) Der BSB-Referent führt außerdem die Vereins- und Funktionärslisten.
§ 2 (Begriffe)
(1) Die in diesem Regelwerk verwendeten Begriffe und Abkürzungen bedeuten:
1. FIDE: Weltschachbund;
2. DSB: Deutscher Schachbund e.V.;
3. Mitglied: ein Verein, der Mitglied des BSB ist;
4. Verein: ein Verein, der Mitglied des BSB ist;
5. Spieler: ein Spieler oder eine Spielerin, der oder die von einem Verein als dessen Mitglied
angemeldet worden ist;
6. Satzung: Satzung des Bayerischen Schachbundes e.V.
§ 3 (Spielererfassung)
(1) Die Bezirksverbände melden die Spieler der ihnen angehörenden Vereine in der vom BSBReferenten
bestimmten Form unter Angabe folgender Daten:
• Name, Vorname, Namenszusätze (Titel u.ä.),
• Geschlecht,
• Geburtsort,
• Geburtsdatum,
• Staatsangehörigkeit,
BSB-MglVwO 2014 Seite 2
• Kommunikationsdaten im Rahmen der Datenschutzordnung,
• Vereinszugehörigkeit,
• Status („aktiv“ bedeutet Bestehen einer DSB-Spielgenehmigung, oder „passiv“).
Änderungen von Spielerdaten werden entsprechend gemeldet..
(2) Ist der Spieler in der Rating List der FIDE aufgeführt, sollen darüber hinaus die von der FIDE
vergebene Identifikationsnummer und die Föderationszugehörigkeit angegeben werden. Besteht
Verwechslungsgefahr mit einem anderen Mitglied eines anderen Vereins, der Mitglied eines dem
DSB angehörenden Landesverbandes ist, sollen diese Daten vom Verein angefordert werden.
(3) Der BSB-Referent prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit. Unvollständige oder offenbar
unrichtige Anträge muss er zurückweisen. Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Form
eingereicht werden, können zurückgewiesen werden.
(4) Bei Zweifeln über die Richtigkeit oder Korrektheit der übermittelten Daten des Spielers kann
der BSB- Referent vom Bezirksverband eine durch Unterschrift bestätigte Erklärung des Spielers
über die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und deren Übereinstimmung mit amtlichen
Urkunden und Kopien amtlicher Urkunden anfordern.
(5) Ein Antrag auf Eintragung in der Spielerliste entfällt nicht dadurch, dass ein für diesen Spieler
gestellter Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung abgelehnt wird.
§ 4 (Änderung bestehender Daten)
Ein Mitglied des Präsidiums oder des erweiterten Präsidiums ist von Amts wegen verpflichtet, ihm
bekannte Änderungen von Spielerdaten dem zuständigen Bezirksverband zu melden.
§ 5 (Streichung aus der Spielerliste)
(1) Die Streichung eines Spielers aus der Spielerliste erfolgt durch eine entsprechende Meldung
des Bezirksverbandes in der vom BSB-Referenten bestimmten Form. Die Erklärung über einen
Wechsel einer Spielberechtigung gilt im Zweifel nicht als Antrag auf Streichung.
(2) Ein Spieler, der aufgrund des § 41 der Satzung aus dem Bund ausgeschlossen worden ist, wird
aus der Spielerliste gestrichen.
(3) Ein Spieler, der im Laufe eines Jahres in die Spielerliste aufgenommen worden ist, gilt für den
Stichtag 31.12. dieses Jahres als Mitglied dieses Vereins, unabhängig davon, ob er in der
Zwischenzeit wieder ausgeschieden oder aus anderen Gründen vom Verein zur Streichung
angemeldet worden ist.
(4) Die Streichung eines Spielers aus der Spielerliste hat das Erlöschen sämtlicher Spielberechtigungen
zur Folge. Hat der Spieler eine DSB-Spielgenehmigung, so meldet der BSB-Referent die
Streichung aus der Spielerliste an die nach den Regelwerken des DSB zuständigen Stelle. Entsprechendes
gilt für das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins (§ 5 der Satzung).
§ 6 (Meldungen von Amts wegen)
(1) Ergibt ein Abgleich mit der Mitgliederliste des Bayerischen Landes-Sportverbandes, dass ein
Verein einen Spieler dort als Mitglied gemeldet hat, nicht aber zugleich beim BSB, so kann der
Referent nach Anhörung des Vereins die Spielerliste von Amts wegen ergänzen.
(2) Besteht eine DSB-Spielgenehmigung für einen Verein, ohne dass der Spieler für diesen Verein
als Mitglied gemeldet worden ist, so nimmt der BSB-Referent die Anmeldung nach Anhörung des
Bezirksverbandes und des Vereins von Amts wegen vor.
MglVwO 1995
§ 7 (Einsprüche)
(1) Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Spielerliste ist vom Verein beim Bezirksverband
einzulegen. Nachträgliche Korrekturen sind vom Bezirksverband unverzüglich dem BSBReferenten
zu melden. Hilft der Bezirksverband dem Einspruch nicht ab, so entscheidet der BSBReferent.
Die Entscheidung des BSB-Referenten ist endgültig. Nachträgliche Korrekturen des
BSB-Referenten sind unverzüglich dem Bezirksverband zu melden.
(2) Der Einspruch gegen die Höhe einer Beitragsrechnung des BSB mit der Begründung, es sei eine
falsche Mitgliederzahl zugrunde gelegt worden, ist als Einspruch gegen die Richtigkeit der
Spielerliste zu behandeln und dem zuständigen Bezirksverband zuzuleiten.
(3) Wird ein Einspruch durch Entscheidung des BSB-Referenten zurückgewiesen, so kann der
Verein gegen eine Beitragsrechnung des Bundes keine Einwendungen erheben, die sich auf eine
angeblich fehlerhaft zugrunde gelegte Spielerzahl stützen.
§ 8 (Datenaustausch)
Den Mitgliedern des Präsidiums, den Referenten gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung und den
Bezirksverbänden ist auf Verlangen ein Auszug aus der Spielerliste zuzusenden oder Zugriff auf die
Spielerdatenbank einzuräumen, soweit sie dies zur Erfüllung ihrer ihnen durch die Ordnungswerke
des Bundes oder eines Bezirksverbandes zugewiesenen Aufgaben benötigen.
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BSB-MglVwO 2014 Seite 4
Mitglieder- und Spielerverwaltungsordnung
Stand: 25.08.2014